Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus Aktienverkäufen). Der Sparerpauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 auf 1000 Euro (Ledige) bzw. 1602 auf 2000 Euro (Zusammenveranlagte) erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei.

Für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1000 bzw. 2000 Euro (Ledige / Zusammenveranlagte) wird seit dem 1. Januar 2009 ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent (plus ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) fällig, die so genannte Abgeltungssteuer

Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen

Damit Ihre Bank oder Sparkasse keine Steuern auf Ihre Kapitalerträge ans Finanzamt abführt, müssen Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Sollten Sie Konten und/oder Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten müssen Sie bei jedem einen Freistellungsauftrag einreichen. Zusammen veranlagte Ehepartner können Freistellungsaufträge immer nur gemeinsam erteilen, seit 1. Januar 2016 ist zudem die Angabe der Steueridentifikationsnummer erforderlich. Natürlich darf die Summe der Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag von 1000 bzw. 2000 Euro (Ledige / Zusammenveranlagte) nicht übersteigen.

Tipp: Nichtveranlagungsbeischeinigung für Geringverdiener

Sofern Ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt – was insbesondere bei Geringverdienern wie Rentnern, Studenten oder Schülern oft der Fall ist –, sollten Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese bei Ihrer Bank oder Sparkasse einreichen. Hierduch können Sie verhindern, dass Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags ans Finanzamt abgeführt werden. Alle Details hierzu finden Sie in unserem Artikel zur Nichtveranlagungsbescheinigung.