Bei der Rürup-Rente gilt, wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch, das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Konkret bedeutet dies: Während der Einzahlphase wirken sich die Beitragszahlungen steuermindernd aus. Dafür muss die Rürup-Rente später versteuert werden.
Besteuerung während der Einzahlphase
Die Beitragszahlungen zur Rürup-Rente können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierfür ist die Anlage Vorsorgeaufwand (Seite 1, Zeile 7) vorgesehen.
Die Gesamthöhe der absetzbaren Beiträge ist begrenzt: Maximal können 22.767 (Alleinstehende) bzw. 45.534 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend gemacht werden. Achtung: Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, z.B. bei Ärzten, Anwälten oder Architekten, mindern den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei Angestellten werden die Höchstbeträge um die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt (siehe Rürup-Rente für Angestellte und Beamte).
Nur ein bestimmter Prozentsatz der Beitragszahlungen ist absetzbar. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem jeweiligen Steuerjahr: Für das Jahr 2022 erkennt das Finanzamt 94 Prozent der Zahlungen an. Ein Alleinstehender, der den absetzbaren Höchstbetrag von 22.767 Euro in einen Rürup-Vertrag investiert, kann in der Steuererklärung 2022 also 21.400 Euro steuerlich geltend machen. Im Zuge des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde die ursprüglich für 2025 vorgesehene vollständige Absetzbarkeit der Vorsorgebeiträge auf 2023 vorgezogen.
Steuerjahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | ||||
Absetzbarer Anteil | 60% | 62% | 64% | 66% | 68% | ||||
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
70% | 72% | 74% | 76% | 78% | 80% | 82% | 84% | 86% | 88% |
2020 | 2021 | 2022 | ab 2023 | ||||||
90% | 92% | 94% | 100% |
Besteuerung der Rürup-Zahlungen
Die späteren Rentenzahlungen aus dem Rürup-Vertrag müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Für die Rürup-Rente gelten die gleichen Regelungen wie für die gesetzliche Rentenversicherung: Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einer Auszahlung der Rürup-Rente ab 2022 müssen 82 Prozent versteuert werden. Details hierzu finden Sie in unserem Artikel Besteuerungsanteil.