Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger verhindern, dass ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf ihre Kapitalerträge an das Finanzamt abführt. Die maximale Summe, die Anleger freistellen können, ergibt sich aus dem Sparerpauschbetrag. Dieser wurde zum 01.01.2023 von 801 auf 1000 Euro bzw. von 1000 auf 2000 Euro (Zusammenveranlagte) erhöht. Für darüber liegende Kapitalerträge führt die Bank Abgeltungssteuer an den Fiskus ab.
Der Freistellungsauftrag umfasst alle bei einem Finanzinstitut von einem Anleger geführten Konten und Depots. Wenn Sie bei mehreren Banken oder Sparkassen Konten unterhalten, müssen Sie jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe der Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.
Seit 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ungültig. Anleger mit vor 2011 ausgestellten Freistellungsaufträgen sollten bei Ihrer Bank oder Sparkasse nachfragen, ob ihre Steueridentifikationsnummer dort bekannt ist. Wenn nicht, reichen Sie ihre Steueridentifikationsnummer nach - ansonsten führt die Bank Abgeltungssteuer auf ihre Kapitalerträge ans Finanzamt ab.
Sie können ihrer Bank zudem mitteilen, welcher Konfession Sie angehören - oder ob Sie konfessionslos sind und dementsprechend keine Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer ans Finanzamt weitergeleitet werden muss. Sollte von Ihnen kein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegen, führt diese in jedem Fall Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag an den Fiskus ab.
Wichtig: Anleger sollten nicht auf ihren Freistellungsauftrag verzichten. Andernfalls müssen sie zuviel gezahlte Steuern nachträglich über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Dies geschieht, indem man die Kapitaleinkünfte durch das Ausfüllen der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gegenüber dem Finanzamt erklärt. Ein nicht unbeträchtlicher Aufwand, den man mit einem Freistellungsauftrag vermeiden kann.
Tipp 1: Wer Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags und gleichzeitig ein niedriges zu versteuerndes Einkommen hat, kann seiner Bank oder Sparkasse alternativ eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilen.
Tipp 2: Wer seine Anlagen auf mehrere Banken verteilt hat, kommt Ende des Jahres meist in die Situation, nicht zu wissen, wo welche Kapitalerträge angefallen. Deshalb werden oft mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute erteilt und meist nicht optimal verteilt.
So kann es passieren, dass bei Bank A der Freistellungsauftrag zu hoch und bei Bank B und C zu niedrig ausfällt. Letztere Banken würden dann schon Abgeltungssteuer abführen, obwohl insgesamt der Sparer-Pauschbetrag noch gar nicht überschritten worden ist. In diesem Fall ist es ratsam, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben, um sich zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen.
Ausnahme:
Keine Abgeltungssteuer wird bei Bausparverträgen fällig, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält. Die Freistellung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren, auch wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.