Abgeltungssteuer bedeutet, dass Kapitalerträge (Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen), nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einer Pauschalsteuer von 25 % besteuert werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (seit 1. Januar 2021 erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 62.127 € (ledig) bzw. 124.255 € (verheiratet)) und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Die Steuer auf Kapitalerträge wird direkt an der Quelle, das heißt der Bank, Sparkasse oder der depotverwaltenden Stelle, einbehalten und anonym ans Finanzamt abgeführt.
So hoch ist die Abgeltungssteuer im Einzelnen:
Der Steuersatz beträgt pauschal 25 % plus ggf. bis zu 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 1,375 %), in der Summe beläuft sich die Abgeltungssteuer also auf bis zu 26,375 %. Hinzu kommt ggf. die Kirchensteuer. Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom Bundesland ab: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 %.
Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist und somit das zu versteuernde Einkommen senkt, beträgt die Abgeltungssteuer bei Kirchen-Mitgliedern 24,45 % plus Solidaritätszuschlag (bis zu 1,34 %) plus Kirchensteuer (biz zu 2,19 % bzw. 2,2 %). Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also bis zu 27,98 % (Bayern und Baden-Württemberg) bzw. bis zu 27,99 % (restliche Bundsländer).
Gut zu wissen: Kirchensteuerabzug
Seit Januar 2015 führen die Geldinstitute neben der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer direkt ans Finanzamt ab. Zu diesem Zweck rufen sie einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden zum Stichtag 31. August des Jahres beim Bundeszentralamt für Finanzen ab.
Falls Sie nicht wollen, dass das Bundeszentralamt für Finanzen Ihre Religionszugehörigkeit weitergibt und Sie die Kirchensteuer lieber selbst über die Steuererklärung ans Finanzamt abführen, können Sie dem Datenabruf beim Bundeszentralamt für Finanzen schriftlich widersprechen, indem Sie einen Sperrvermerk einlegen. Das hierfür vorgesehene Formular kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF herunter geladen oder online am Computer ausgefüllt werden. Der Antrag muss bis 30. Juni des Jahres beim Bundeszentralamt für Finanzen eingehen.
Gut zu wissen: Verlustbescheinigung
Verluste aus Geldanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Allerdings können nur Verluste einer Einkunftsart, z.B. Zinsgewinne, mit Verlusten derselben Einkunftsart verrechnet werden. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten geschieht automatisch beim depotführenden Kreditinstitut.
Ein verbleibender Verlust wird entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt (siehe Verlustbescheinigung). Der Verlust kann dann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden.
Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, konnten im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht (z.B. Spekulationsgewinnen) verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie bei mehreren Banken und Sparkassen Depots besitzen, sollten Sie etwaige Verluste im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung gegeneinander aufrechnen und ggf. dem Finanzamt melden.
Geschichte:
Die Abgeltungssteuer wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag im Zuge der Unternehmenssteuerreform beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Einzelheiten sind im § 20 EStG festgelegt. Alles zur Abgeltungssteuer finden Sie unter www.alles-zur-abgeltungssteuer.de.