Mit der Überschussbeteiligung werden die Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt, die das Versicherungsunternehmen mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet. Die Überschussbeteiligung besteht aus drei verschiedenen Komponenten: der laufenden Verzinsung, dem Schlussüberschuss und der Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Anders als der Garantiezins ist die Überschussbeteiligung nicht garantiert, sondern abhängig vom Anlageerfolg des Versicherers. Die Höhe der Überschussbeteiligung wird jährlich neu ermittelt und ist nicht für die Zukunft garantiert. Maßgeblich sind im Wesentlichen zwei Faktoren:

  • Wichtigster Faktor ist der Anlageerfolg des Versicherers. Je besser das Unternehmen das Kapital der Versicherten investiert, desto höher die Überschussbeteiligung – und umgekehrt.
  • Zweiter Faktor sind Kosten- und Risikogewinne, etwa wenn das Versicherungsunternehmen die Kosten für Verwaltung und/oder mitversicherte Leistungen höher veranschlagt hat, als tatsächlich angefallen. Auch diese Gewinne fließen in die Überschussbeteiligung ein.

Die genauen Regelungen für die Überschussbeteiligung sind im Kleingedruckten der Versicherungsverträge festgehalten. Die verbreitetsten Methoden zur Verwendung der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind die verzinsliche Ansammlung und das Bonussystem:

  • Bei der verzinslichen Ansammlung wird die jährliche Überschussbeteiligung dem Versicherten gutgeschrieben und wiederum verzinst. Dadurch erhöht sich die Ablaufleistung des Vertrages, nicht aber die Leistung im Todesfall.
  • Beim Bonussystem wird die jährliche Überschussbeteiligung für eine zusätzliche, beitragsfreie Versicherung verwendet. Jahr für Jahr erhöht sich die Versicherungsleistung, sowohl im Todes- wie im Erlebensfall. Da auch die Versicherungssumme für den Todesfall steigt, ist die Ablaufleistung in der Regel niedriger als bei der verzinslichen Ansammlung.

Ein Teil der Überschüsse (der so genannte Schlussüberschuss) wird erst zum Ablauf des Vertrages ausgezahlt. Bei Vertragsende werden auch die so genannten Bewertungsreserven ausgezahlt. Hiermit sind Buchgewinne des Versicherungsunternehmens gemeint, z.B. Kursgewinne bei festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien.

Von Versicherungsunternehmen wird die Überschussbeteiligung gern auch Gesamtverzinsung genannt. Die Gesamtverzinsung ist aber nicht mit der Nettorendite zu verwechseln. Die Überschussbeteiligung bezieht sich nämlich – genau wie der Garantiezins – nur auf den Sparanteil der Beiträge, also die Einzahlungen minus mitversicherter Leistungen, Abschluss- und Verwaltungskosten.

Achtung:

Bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Fondsgebundenen Rentenversicherungen gibt es keine Überschussbeteiligung. Der Anlageerfolg hängt von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds ab. Das Anlagerisiko trägt der Versicherte.

Gesetzliche Grundlagen der Überschussbeteiligung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Überschussbeteiligung sind § 153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.