Eigentlich ist die Riester-Rente für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gedacht. Selbstständige und Freiberufler gehören gewöhnlich nicht zu diesem Personenkreis. Es gibt aber Ausnahmen, in denen Selbstständige sehr wohl eine Riester-Rente abschließen können.
So können Selbstständige von der Riester-Rente profitieren
Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sind direkt förderungsberechtigt für die Riester-Rente. Hierzu gehören z.B. über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler, Autoren, Journalisten, etc. Dieser Personenkreis kann jederzeit eine Riester-Rente abschließen.
Selbstständige, deren Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Riester-Rente hat, können ebenfalls einen Riester-Vertrag abschließen. Man spricht in diesem Fall von indirekt Förderungsberechtigten. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt werden, nicht dauerhaft voneinander getrennt leben und dass jeder Ehepartner einen eigenen Vertrag abschließt.
Tipp: Selbstständige und ihre Ehepartner können sich gegenseitig zu einer Riester-Rente verhelfen. Der Selbstständige stellt den Ehepartner als Minijobber ein. Der Minjobber stockt den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung um 3,7 Prozentpunkte (im gewerblichen Bereich) bzw. um 13,7 Prozentpunkte (im privaten Bereich) auf und hat damit Anspruch auf Riester-Zulagen (siehe Riester-Rente für Minijobber). Dadurch wird der selbstständige Ehepartner indirekt förderungsberechtigt und hat ebenfalls Anspruch auf Riester-Zulagen.
Was passiert mit meiner Riester-Rente bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit?
Wenn Ihr Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, können Sie Ihren Riester-Vertrag weiterführen (Voraussetzungen: siehe oben). Gleiches gilt, wenn Sie als Selbstständiger über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind.
Wenn keine dieser beiden Varianten auf Sie zutrifft, sollten Sie den Vertrag beitragsfrei stellen. Anders als bei einer Kündigung brauchen Sie in diesem Fall bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile nicht zurückzuzahlen.
Gut zu wissen: Im Jahr des Wechsels in die Selbstständigkeit haben Sie noch Anspruch auf die volle Riester-Förderung.