Minijobber unterliegen sei 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben daher Anspruch auf Riester-Zulagen. Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, was über einen Antrag beim Arbeitgeber möglich ist.

Bei gewerblichen Minijobs führt der Arbeitgeber pauschal 28 Prozent des Verdienstes ab, davon entfallen 15 Prozent auf die Rentenversicherung. Minijobber zahlen einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent. Bei einem vollen 520-Euro-Job sind das 18,27 Euro monatlich, also 224,64 Euro jährlich. Dafür haben Minijobber dann Anspruch auf das komplette Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung – darunter auch die Riester-Zulagen. (Aufgepasst: Bei Minijobs in Privathaushalten muss der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von 13,6 Prozent zahlen, also 73,44 Euro monatlich, oder 881,28 Euro jährlich).

Als Geringverdiener müssen Minijobber den Mindesteigenanteil von 60 Euro jährlich in den Riester-Vertrag einzahlen. Dann bekommen sie die Grundzulage von 175 Euro jährlich, plus gegebenenfalls Kinderzulagen von bis zu 300 Euro jährlich (Details siehe Riester-Rente: Zulagen).

Übrigens: Die Aufstockung der Rentenversicherung hat für Minijobber – neben der Riester-Förderung – noch weitere Vorteile. So zählen Minijob-Zeiten dann voll mit, wenn später geprüft wird, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Rente besteht. Außerdem können Minijobber so einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben) oder eine Erwerbsminderungsrente erwerben.