Die vermögenswirksame Leistung (vL oder VWL) ist eine Geldleistung des Arbeitgebers, die entweder im für die Branche gültigen Tarifvertrag oder direkt im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die vermögenswirksame Leistung wird vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer gewählte Anlagekonto gezahlt. Je nach Anlagevertrag kann der Arbeitnehmer selbst Geld hinzuzahlen.

Die vermögenswirksame Leistung wird durch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert.

Die Laufzeit eines durch vermögenswirksame Leistungen geförderten Vertrages beträgt immer sieben Jahre. In den ersten sechs Jahren wird in den Vertrag eingezahlt, im siebten Jahr ruht der Vertrag. Danach erfolgt die Auszahlung. Erst dann wird auch die staatliche Zulage ausgezahlt. Nach sechs Jahren kann bereits ein neuer Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen werden.

Der Mindestsparbetrag beträgt monatlich 34 Euro. Es sind auch Sparraten möglich, die über den staatlich geförderten Beträgen liegen. Die vorzeitige Kündigung eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen ist jederzeit möglich, allerdings geht damit der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren.

Die folgende Übersicht zeigt verschiedene Anlageformen, die als vermögenswirksame Leistungen anerkannt werden. Allerdings werden nicht alle staatlich mit der arbeitnehmersparzulage gefördert.

Anlageform Arbeitnehmer-Sparzulage Max. gefördertes Sparvolumen pro Jahr Maximale Gesamtförderung pro Jahr
Investmentfonds 20 % 400 Euro 80 Euro
Genussscheine 20 % 400 Euro 80 Euro
Beteiligungen 20 % 400 Euro 80 Euro
Bausparvertrag 9 % 470 Euro 42,30 Euro
Prämiensparvertrag Keine Sparzulage
Lebensversicherung Keine Sparzulage
Banksparplan Keine Sparzulage

Erklärung:

  • Bausparverträge: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 % auf maximal 470 Euro Sparvolumen pro Jahr, also maximal 42,30 Euro pro Jahr
  • Investmentfonds mit mindestens 60 % Aktienanteil: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 % auf maximal 400 Euro Sparvolumen oder maximal 80 Euro pro Jahr, insgesamt also 480 Euro in sechs Jahren
  • Aktien/Wertpapiere des Arbeitgebers/Genussscheine: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 % auf maximal 400 Euro Sparvolumen oder maximal 80 Euro pro Jahr, insgesamt also 480 Euro in sechs Jahren
  • Beteiligungen an eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaften oder genossenschaftlichen Banken: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 % auf maximal 400 Euro Sparvolumen oder maximal 80 Euro pro Jahr, insgesamt also 480 Euro in sechs Jahren
  • Prämiensparverträge (keine Arbeitnehmersparzulage, aber Schlussbonus von 10 %, wenn der Vertrag tatsächlich sieben Jahre gehalten und nicht vorzeitig aufgelöst wird)
  • Lebensversicherungen (keine Arbeitnehmersparzulage, aber als VWL-Anlageform möglich)
  • Banksparplan (keine Arbeitnehmersparzulage, aber als VWL-Anlageform möglich)

Gut zu wissen:

Um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu kommen, darf das zu versteuernde Jahreseinkommen maximal 20.000 Euro für Ledige und bis zu 40.000 Euro für Verheiratete betragen. Für Bausparer gelten andere Grenzen: Für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie darf das zu versteuerndes Einkommen 25.600 Euro pro Jahr für Ledige und 51.200 Euro für Verheiratete nicht übersteigen.

Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind Bestandteil des Lohnes und werden als steuerpflichtiges Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Die Arbeitnehmersparzulage ist nicht Teil des zu versteuernden Einkommens.