Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) können Sie auch 2015 verhindern, dass Ihre Bank oder Sparkasse Steuern auf Ihre Kapitalerträge ans Finanzamt abführt. Voraussetzung ist, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt und Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt einreichen.

Der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2015 beläuft sich auf 8.472 bzw. 16.944 € Euro (ledig/verheiratet).

Für Anleger, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, lohnt es sich, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Insbesondere wenn Sie Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 bzw. 1.602 Euro (ledig/verheiratet) haben und Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, sollten Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Alle Details und wie Sie das Antrags-Formular ausfüllen, erfahren Sie in unserem Artikel Nichtveranlagungsbescheinigung.