Die Anlage KAP wurde 2009 grundlegend überarbeitet. Hintergrund ist die Einführung der Abgeltungssteuer: Seit 1. Januar 2009 werden Kapitalerträge nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit einer Pauschalsteuer von 25 % (ggf. plus Kirchensteuer) belegt.

Eigentlich sollte mit der Abgeltungssteuer alles einfacher werden: Das Kreditinstitut führt Steuern auf Kapitalerträge ans Finanzamt ab. Damit ist die Sache für den Fiskus erledigt, eine Anlage KAP wäre eigentlich überflüssig. So weit die Theorie. Indes: Das deutsche Steuerrecht wäre nicht das deutsche Steuerrecht, gäbe es nicht eine lange Liste von Ausnahmen. Darum ist es in vielen Fällen sinnvoll (behördendeutsch: Veranlagungswahlrecht) oder sogar vorgeschrieben (Veranlagungspflicht), dass Sie die Anlage KAP ausfüllen.

Wann SOLLTEN Sie die Anlage KAP abgeben:

  • Fall 1: Sie haben den 2021 gültigen Sparerpauschbetrag von 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Zusammenveranlagte) nicht ausgeschöpft. Die zuviel gezahlten Steuern können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.
  • Fall 2: Ihre gesamten Kapitalerträge liegen unter dem Sparerpauschbetrag. Es wurden aber Steuern ans Finanzamt abgeführt, etwa weil Sie ihrem Kreditinstitut keinen Freistellungsauftrag erteilt haben oder weil die Höchstsumme im Freistellungsauftrag überschritten wurde. Die gezahlten Steuern können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.
  • Fall 3: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem 2021 gültigen Grundfreibetrag von 9.744 € bzw. 19.488 € (ledig/verheiratet). In diesem Fall bekommen Sie auch Steuern auf Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags zurück. Tipp: Erteilen Sie Ihrer Bank oder Sparkasse eine Nichtverlangungsbescheinigung. Dann wird erst gar keine Steuer abgeführt.
  • Fall 4: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt – so die Faustregel – unter 15.000 € bzw. 30.000 € (ledig/verheiratet). Es wurden aber Steuern ans Finanzamt abgeführt, etwa weil Ihre Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag liegen oder weil Sie ihrem Kreditinstitut keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt haben. In diesem Fall ist die Abgeltungssteuer von 25 % höher als ihr persönlicher Grenzsteuersatz. Die zu viel gezahlte Steuer bekommen Sie im Rahmen einer Günstigerprüfung über die Steuererklärung zurück.
  • Fall 5: Sie wollen Verluste – etwa aus dem Verkauf von Fonds oder Aktien – mit Gewinnen – etwa aus einem Tagesgeldkonto – verrechnen. Wenn Verluste und Gewinne bei der gleichen Bank angefallen sind, verrechnet die Bank Verluste und Gewinne automatisch. Wenn die Verluste bei einer Bank und die Gewinne bei einer anderen Bank angefallen sind, können Sie die Verrechnung über die Anlage KAP vornehmen. Frist: Sie müssen hierfür bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Depotbank beantragen.
  • Fall 6: Ihr Kreditinstitut hat zu viel Steuern abgeführt. Dies kann z.B. bei Veräußerungsgewinnen von Aktien oder Fonds passieren, wenn dem Kreditinstitut die Anschaffungs- oder Transaktionskosten nicht bekannt waren.

In allen diesen Fällen prüft das Finanzamt, ob und wie viel Steuern Sie zurückbekommen. Hierfür müssen Sie in jedem Fall die Anlage KAP vollständig ausfüllen und in Zeile 4 eine Günstigerprüfung beantragen (Fall 3-4) oder in Zeile 5 eine Überprüfung bestimmter Kapitalerträge beantragen (Fall 1-2, 5-6).

Wann MÜSSEN Sie die Anlage KAP abgeben:

  • Sie sind kirchensteuerpflichtig, haben dies Ihrem Kreditinstitut aber nicht mitgeteilt bzw. einer Übermittlung Ihrer Religionzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Finanzen widersprochen. In diesem Fall wurde keine Kirchensteuer auf die Kapitalerträge abgeführt. Dies wird über die Steuererklärung nachgeholt. In diesem Fall müssen Sie in Zeile 6 der Anlage KAP eine "1" eintragen.
  • Sie hatten inländische Kapitalerträge, für die keine Steuern abgeführt wurden, z.B. aus einem Privatdarlehen. Auf diese Erträge werden 25 % Abgeltungssteuer fällig; sie müssen in Zeile 18 der Anlage KAP angegeben werden.
  • Sie hatten ausländische Kapitalerträge, für die keine Steuern abgeführt wurden. Hierzu gehören z.B. Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch bei einer deutschen Depotbank) oder Zinsen von ausländischen Kreditinstituten. Auf diese Erträge werden 25 % Abgeltungssteuer fällig; sie müssen in der Anlage KAP-INV angegeben werden.

Hier bekommen Sie die Anlage KAP:

Der Anlage KAP kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF herunter geladen oder online am Computer ausgefüllt werden. Lesen Sie bitte die Anleitung zur Anlage KAP genau durch und fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater. Leider können in diesem Artikel nur die wichtigsten Fragen und Ausnahmen zur Anlage KAP thematisiert werden.